Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist wie ein lebender Organismus. Jeder Organismus kann gesund oder krank sein. Besonders gesunde Eigentümergemeinschaften verfügen über einen aktiven, sachkundigen Beirat, er ist oft das Herz einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Wohnungseigentumsgesetz stellt die Bestellung eines Beirats in das Belieben der jeweiligen Gemeinschaft. Ein Beirat kann also, muss jedoch nicht gebildet werden. Jeder Eigentümergemeinschaft, vor allem jeder größeren ist jedoch die Bildung eines Verwaltungsbeirats dringend anzuraten. Kleine und ganz kleine Gemeinschaften, insbesondere, wenn sie von einem Miteigentümer verwaltet werden, können ohne Beirat auskommen. Laut Gesetz besteht der Beirat aus Drei Mitgliedern. Diese Größe ist auch in der Regel als sinnvoll anzusehen, selbstverständlich kann es andere Notwendigkeiten geben. Eine kleine Gemeinschaft kann durch einen 1-Personen-Beirat bestens vertreten werden, eine sehr große Gemeinschaft, die mehrere Gebäude oder Gebäudeteile umfasst, kann es für erforderlich halten, mehr als drei Mitglieder zu bestellen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine solche Änderung der gesetzlichen Bestimmung einer Vereinbarung bedarf. Verschiedene Berufsgruppen berücksichtigen Bei der Wahl der Beiratsmitglieder sollten verschiedene Kriterien Berücksichtigung finden. So hat es sich als sinnvoll erwiesen, einen technisch Kundigen, einen Juristen und einen Kaufmann zu berufen. Es sollte darüber hinaus nicht vergessen werden, sowohl in der Anlage wohnende Miteigentümer als auch dort nicht wohnende Kapitalanleger in den Beirat einzubinden, da deren Interessen häufig nicht deckungsgleich sind. Besteht die Immobilie aus Wohnungen und gewerblichen Einheiten, so sollten auch diese unterschiedlichen Interessenlagen sich im Beirat widerspiegeln. Beirat ist kein "Oberverwalter".
Der Verwaltungsbeirat hat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, so sagt es das Gesetz. Wie dies im Einzelnen aussieht, ergibt sich aus der täglichen Praxis. Keinesfalls ist der Beirat ein Oberverwalter, er ist ein beratendes Organ, und dies in 2 Richtungen: Er wird den Verwalter mit gutem Rat versorgen, da viele Eigentümer sich mit speziellen Anliegen lieber zuerst an Beiratsmitglieder wenden werden. Der Beirat wird aber auch die Eigentümergemeinschaft beraten, z. B. nach Prüfung der Jahresabrechnung, nach Überprüfung der Verwaltungstätigkeit, bei der Abgabe einer Stellungnahme zum Wirtschaftsplanentwurf etc. Hausverwaltung und Beirat sollten eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. In der Praxis vereinfacht ein funktionierender und vom breiten Vertrauen der Miteigentümer getragener Beirat die Verwaltungstätigkeit, denn wie oft sind Probleme zu lösen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Eigentümerversammlung vertragen und dennoch einer Abstimmung bedürfen. Bedenken Sie evtl. Haftungsrisiken für Beiräte. Ein Miteigentümer kann Regressansprüche gegenüber dem Beirat besitzen, wenn dieser pflichtwidrig handelt, und sei es nur aus Fahrlässigkeit. Im Zweifelsfall sollte der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Betracht gezogen werden. Zusammenfassend rate ich allen Eigentümergemeinschaften: • Bestellen Sie einen Beirat, sofern dies nicht schon geschehen ist!
- Achten Sie auf eine ausgewogene Zusammensetzung!
- Bedenken Sie immer: Ein Beirat ist ehrenamtlich und nebenberuflich tätig.
Verleiden Sie ihm daher seine Arbeit nicht, indem sie ihn überbeanspruchen, sichern sie ihn ggf. gegen Haftungsrisiken.

Wählen Sie mehr Frauen in Verwaltungsbeiräte! Ohne dass ich einen konkreten Grund nennen könnte, hat sich in meiner Verwaltungstätigkeit häufig gezeigt, wie geschickt und sachkundig das nur vermeintlich schwache Geschlecht diese verantwortungsvolle Aufgabe wahrzunehmen vermag. Allen Beiräten wünschen wir besten Erfolg und auch ein wenig Freude bei der Arbeit. 
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